Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für alle Verträge ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftrag-gebers sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Im Übrigen wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal vor oder nach der Auslieferung der Ware ausdrücklich widersprechen
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Teillieferung erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbe-dingungen die Geltung davon abweichender Geschäftsbedingungen formular-mäßig ausgeschlossen hat, da wir ausschließlich zu unseren Bedingungen liefern. Versicherungskosten und Zolle trägt der Käufer. Wenn sich die eventuell im Preis eingeschlossenen Nebenkosten (Frachten usw.) nach Absenden der Bestellungsannahme erhöhen oder neu entstehen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend und gegen sofortige Entscheidung, sofern wir nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung angegeben haben.

3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüg-lich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen wie z.B., Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Gewünschte oder vom Verkäufer für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Käufer zu stellen oder wird vom Verkäufer zum Selbstkostenpreis berechnet. Falls nach Auftragsbestätigung Preis- oder Lohnerhöhungen oder sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

4. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt ebenfalls bei Lieferung frei Bestimmungsort. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Lieferung

Teillieferungen sind zulässig, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart ist. Abweichungen der Liefermenge von der Bestellmenge sind bis zu +/- 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss-menge als auch hinsichtlich dar einzelnen Teillieferung. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung im Werk des Verkäufers. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Energie oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder durch die Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen langer als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Werk des Verkäufers oder bei seinen Vorlieferern statt oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrug zurückzutreten
Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachtlist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Verkäufer die Ausführung des Vertrages aus von ihm zu vertretenden Umständen unmöglich, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schaden-ersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

6. Abnahme

Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese am Ort der Herstellung auf Anzei-ge des Verkäufers vorzunehmen. Etwaige Abnahmekosten trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme der verkauften Ware trotz Anzeige der Versandbe-reitschaft nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne Annahmebereitschaft zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

7. Mängel, Gewährleistung

Beanstandungen der Stückzahl oder der Gute der Ware sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend zu machen. Erweisen sich Gütemangel der Ware zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, als begründet, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert wenn das fehlerhafte Material mehr als 3% der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stucke zurückgegeben werden. Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen Eine Haftung für normale Abnutzungen ist ausgeschlossen. Die Gewahrleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Haftungsbeschränkung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausge-schlossen Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Neben pflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir hatten nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschaden des Käufers. Vorstehende Haftungs-beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir -außer in Fällen des Vorsatzes oder der graben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh-baren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat. den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Eigentumsvorbehalt

9-1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, ein-schließ lich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

9-2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine lautende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

9-3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

9-4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf dem Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

9-5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechte-rung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

9-6.

a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

c} Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

9-7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungs-ermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers und nach ausdrücklicher Mahnung des Verkäufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

9-8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z B Zinsen. Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9-9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

9-10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefer-gegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

9-11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

9-12 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

10. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatzanspruch zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seiner Zahlung nicht nachkommt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

11. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht,
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten an dieser Stelle die Regeln des H G B-Gesetzes und des BGB in entsprechender Anwendung. Alle übrigen zulässigen Bedingungen bleiben rechtswirksam Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.

Barth Metallwerke GmbH & Co. KG, Ziegeleistraße 41, D-57462 Olpe

Stand: 05.01.2000